Bezirksfischereiverein 1882 e.V. Bogen

Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich des Tageserlaubnisscheines
für Lieblsee Nord oder Hüttenweiher

Stand 21.01.2017

 

Befischungsbestimmungen                                  

  1. Der Tageserlaubnisschein (TES) wird für das Gewässer Lieblsee Nord (Weiher 23) oder für die Hüttenweiher erworben. Er gilt ausschließlich für diese Gewässer, auch wenn auf dem TES noch weitere Gewässer (ggf. durchgestrichen) aufgelistet sind.
  2. Lieblsee: Das eingezäunte Seglergelände sowie die Insel dürfen nicht betreten werden.

 

  1. TES Lieblsee: Der Fischfang darf mit zwei Handangeln, welche jeweils mit nur 1 Anbißstelle mit Einzelhaken (!) bestückt sind, vom Ufer aus durchgeführt werden. Das Angeln vom Boot aus ist untersagt! Das Auslegen der Montage mit dem Boot wird jedoch geduldet. Dabei muss die Angelrute aber unbedingt am Ufer verbleiben!
    TES Hüttenweiher: Der Fischfang darf mit einer (1) Handangel, welche mit nur 1 Anbißstelle mit Einzelhaken (!)  bestückt ist, vom Ufer aus durchgeführt werden. Neben dieser Handangel darf zusätzlich 1 Stippangel ohne Rolle zum Fang von Köderfischen genutzt werden. Die Nutzung eines Bootes ist untersagt. Mit dem TES dürfen der kleine und der große Hüttenweiher direkt am Vereinsheim Fischerhütte beangelt werden. Der ehemalige Zuchtweiher darf mit TES nicht befischt werden.

 

  1. Mit Tageserlaubnisschein darf ausschließlich auf Friedfische geangelt werden. Er berechtigt nicht zum Fang von Raubfischen (hier: Hecht, Zander). Bei Raubfischsperre ist außerdem das Angeln mit Fischfetzen, Köderfischen, Blinker, Mepps/ Spinner, Twister, Gummifisch, Drop-Shot oder sonstigen allgemein als Raubfischköder eingeordneten Ködern grundsätzlich nicht erlaubt! Sollte dennoch ein Hecht oder Zander gefangen werden, so ist dieser unabhängig von der Größe unverzüglich schonend in das Gewässer zurückzusetzen.

Das Angeln auf Barsch, Wels oder Aal ist erlaubt, ausgenommen sind jedoch auch hier die oben gelisteten Raubfischköder.

 

  1. Salmoniden, Karpfen, Schleie und Weißfische unterliegen einer zahlenmäßigen Fang- bzw. Entnahme-beschränkung: Je Tag dürfen nicht mehr als zwei Salmoniden gefangen/ entnommen werden. Karpfen und Schleie sind in ihrer Gesamtheit auf den Fang bzw. die Entnahme von zwei Exemplaren pro Tag beschränkt (2 Karpfen bzw. 2 Schleien oder 1 Karpfen und 1 Schleie). Weißfische aller Arten sind in ihrer Gesamtheit auf den Fang/ die Entnahme von zehn Exemplaren pro Tag beschränkt. Dies gilt unabhängig von ihrer Größe, darunter fallen also auch Köderfische.

 

  1. Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dasselbe Gewässer zurückzusetzen.

 

  1. Verkauf und Tausch gefangener Fische sind verboten. Soweit der Fang vom Fänger nicht verwertet werden kann, ist dieser dem Bezirksfischereiverein Bogen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
    Die Mitnahme von lebenden Fischen mit der Absicht, diese in ein anderes Gewässer umzusetzen, ist verboten!

 

  1. Einzelfänge über 10 Pfund sind dem Bezirksfischereiverein Bogen unverzüglich mündlich anzuzeigen.
    (Beim 2.Gewässerwart Steven Pazdera unter Tel. 01717878540)

 

Weitere Bestimmungen:

Das Aufstellen eines Wetterschutzes (Anglerschirm, Anglerzelt oder vergleichbares) ist erlaubt.

Die Angelstelle ist sauber zu hinterlassen. Anfallender Müll ist nach dem Angeln mitzunehmen. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht!

Mitglieder des BFV Bogen bzw. Inhaber eines Jahreserlaubnisscheins sind berechtigt, den TES-Inhaber zu überprüfen. Ihnen ist auf Verlangen der TES sowie Angelschein vorzuzeigen. Weitergehende Kontroll-Befugnisse haben sie jedoch nicht, diese bleiben den vereidigten Fischereiaufsehern des BFV Bogen sowie der Polizei vorbehalten.

Verweigert der TES-Inhaber das Vorzeigen der genannten Papiere oder die Kontrolle durch die Fischereiaufsicht oder verstößt er in anderer Weise gegen die Befischungsbestimmungen des BFV Bogen oder gegen das Bayrische Fischereigesetz (BayFiG) sowie die zugehörige Ausführungsverordnung (AVBayFiG), so sind die Fischereiaufseher des BFV Bogen berechtigt, sofort und direkt entweder zusätzliche Einschränkungen der Befischung auszusprechen (Verbot der Bootsnutzung, Nachtangelverbot, u.Ä.) oder nötigenfalls einen Platzverweis zu verhängen und den TES sofort ersatzlos einzuziehen. Ein Anspruch auf Entschädigung oder Rückzahlung des Preises für den TES besteht in diesem Fall nicht!