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Bezirksfischereiverein e. V. Bogen 1882

Kontakt

Fischerhütte

Grabmühl 3
94336 Hunderdorf

Geltungsbereich und Befischungsbestimmungen
der Jahresfischereierlaubnis 2024

– Stand: 01.01.2024, siehe Änderungen BezFiVO

Geltungsbereich und Befischungsbestimmungen der Jahresfischereierlaubnis 2024

Stand: 01.01.2024, siehe Änderungen BezFiVO

  1. Bogenbach

Von der Straßenbrücke Hunderdorf bis zur Mündung mit Ausnahme der Gewässerstrecke Wurm (Grenzmarkierungstafeln beachten).
Gewässerstrecke Wurm: Die obere Grenze des Wurmwassers befindet sich beim Wehr des Anwesens Ohmühle (Franzbauer), die untere Grenze beim Anwesen Mittermühle.
Der Bogenbach kann also von der Straßenbrücke Hunderdorf bis zum Wehr bei der Ohmühle und von der Mittermühle bis zur Mündung befischt werden. Der Verein fischt im Bereich Mittermühle bis Kasernenbrücke im ‚Fischwasser Karmann‘, Grenzzeichen bei der Mittermühle beachten!
Der Abschnitt Hunderdorf – Ohmühle ist von 01.02. bis inkl. 15.04. komplett gesperrt. Allgemeine Befischung frei ab 16.04. bis 31.01.
Im Abschnitt Mittermühle bis Mündung ist die allgemeine Befischung ganzjährig frei. Fangbeschränkung bei Salmoniden siehe „Fangbeschränkungen“. Befischung mit 1 Handangel. Daneben ist die zusätzliche Benutzung 1 Stippangel ohne Rolle zum Fang von Köderfischen erlaubt.

Raubfischfang:
Straßenbrücke Hunderdorf bis Straßenbrücke Waltersdorf erlaubt vom 01.06. bis 30.09.
Von der Straßenbrücke Waltersdorf bis zur Mündung ab 01.06. bis 31.01.

  1. Menach

Kann mit der normalen Jahreskarte befischt werden. Von Kreuzkirchen (Schießplatz) bis zur Mündung in den Kinsachableiter. Gewässer vom 01.02. – 15.04. komplett gesperrt. Allgemeine Befischung frei ab 16.04. bis 31.01. Befischung mit 1 Handangel. Daneben ist die zusätzliche Benutzung 1 Stippangel ohne Rolle zum Fang von Köderfischen erlaubt. Raubfische ab 01.06. bis 30.09. frei.

  1. Kinsach-Menach-Ableiter

Von der Grenze beim Campingplatz Schambeck (Grenzschild beachten) bis zur Straßenbrücke bei Muckenwinkling, ab dort Kinsachableiter bis zur Eisenbahnbrücke in Bogen.
Befischung mit 1 Handangel. Daneben ist die zusätzliche Benutzung 1 Stippangel ohne Rolle zum Fang von Köderfischen erlaubt. Normale Befischung das ganze Jahr; Raubfische ab 01.06. frei.

  1. Alte Kinsach

Von der Stockmühle bis zur Grenze ca. 400 m nördlich der Staatsstraße Bogen-Straubing (Grenzschilder beachten)! Befischung mit 1 Handangel. Daneben ist die zusätzliche Benutzung 1 Stippangel ohne Rolle zum Fang von Köderfischen erlaubt. Normale Befischung das ganze Jahr; Raubfische ab 01.06. frei.

  1. Kreuzgraben (Dunkgraben)

Befischung mit 1 Handangel. Daneben ist die zusätzliche Benutzung 1 Stippangel ohne Rolle zum Fang von Köderfischen erlaubt. Normale Befischung das ganze Jahr; Raubfische ab 01.09, frei.

  1. Mühlbach (Oberalteich)

Vom Konvent Oberalteich bis in Höhe der Tennisplätze. Grenzschilder beachten
Befischung mit 1 Handangel. Daneben ist die zusätzliche Benutzung 1 Stippangel ohne Rolle zum Fang von Köderfischen erlaubt. Normale Befischung das ganze Jahr, Raubfische ab 01.09. frei.

  1. Hüttenweiher Waltersdorf (Großer und Kleiner Hüttenweiher sowie ehemaliger „Zuchtweiher“)

Befischung mit 1 Handangel. Daneben ist die zusätzliche Benutzung 1 Stippangel ohne Rolle zum Fang von Köderfischen erlaubt. Normale Befischung ab 01.02. Der ehemalige Zuchtweiher darf mit Tageskarte nicht befischt werden. Raubfische ab 01.06. frei

  1. Grabmeier-Weiher-Buglau

Normale Befischung das ganze Jahr mit zwei Handangeln erlaubt, davon mit einer Handangel ab 01.06. auf Raubfische.

  1. Hornung-Weiher

Normale Befischung das ganze Jahr mit zwei Handangeln erlaubt, davon mit einer Handangel ab 01.06. auf Raubfische.

  1. Liebl-See

Normale Befischung das ganze Jahr mit zwei Handangeln erlaubt, davon mit einer Handangel ab 01.06. auf Raubfische. Das abgesperrte Gelände der Segler darf nicht betreten werden!

Allgemeine Bestimmungen:
Bei Vereinsveranstaltungen (z.B. Hegefischen, Königsfischen, Jugendpokalfischen, Gemeinschaftsfischen der Jugendgruppe) kann auf Beschluss der Vorstandschaft für die Dauer der Veranstaltung von den aufgeführten Bestimmungen abgewichen werden.

Raubfischfang

Als Raubfisch im Sinne der Befischungsbestimmungen gelten Hecht und Zander.
Das Angeln auf Raubfische ist ab 01.06. frei, Ausnahmen hiervon sind bei den Befischungsbestimmungen des einzelnen Gewässers ggf. gesondert aufgeführt.
Jugendfischer mit Jugendkarte (siehe unter ‚Jugendfischer’) und Mit-Inhaber von Familienkarten haben grundsätzlich Raubfischsperre!
Für Gastangler (Nichtmitglieder des Vereins) gilt ebenfalls eine grundsätzliche Raubfischsperre. Es ist das zusätzliche Info-Blatt zu beachten.Das Angeln mit Fischfetzen gilt als Raubfischangeln und ist daher verboten, solange im betreffenden Gewässer eine Raubfischsperre besteht bzw. es ist für alle Angler mit Raubfischsperre grundsätzlich untersagt. Muss ein untermaßiger oder in der Schonzeit gefangener Hecht oder Zander abgeschlagen werden, da der Haken nicht entfernt werden kann, ohne dem Fisch nachhaltigen Schaden zuzufügen, so ist der Fisch vorschriftsmäßig zu betäuben und zu töten. Dabei ist jedoch der Haken incl. Vorfach im Fischmaul zu belassen, bis das Fischen beendet und das Gewässer verlassen wird. Dadurch soll erreicht werden, dass sich ein Fischereiaufseher bei einer Kontrolle von der Situation überzeugen kann.
Untermaßige Raubfische, die gemäß dieser Bestimmung entnommen werden, sind in vollem Umfang dem erlaubten Tages- bzw. Jahresfang anzurechnen!

Jugendfischer:
Jugendfischer sind aktive Vereinsmitglieder vom 10. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Die Jugendfischer sind in der Jugendgruppe des Vereins organisiert und stehen hierbei unter besonderer Betreuung und Anleitung durch die Jugendleiter.
Der Jugendfischer darf im Grundsatz nur in Begleitung eines volljährigen aktiven Mitgliedes des BFV Bogen, der die Aufsichtspflicht hat, und Inhaber eines gültigen, staatlichen Fischereischeines ist, angeln. Der Jugendliche benötigt zur Ausübung der Fischerei den staatlichen Jugend-Fischereischein.
Hat der Jugendfischer das 14. Lebensjahr vollendet und die staatliche Fischerprüfung mit Erfolg abgelegt, darf er ohne Begleitung und Aufsicht durch ein Vereinsmitglied angeln. Hat er zusätzlich noch die Senioren-Erlaubniskarte gelöst, so entfällt auch die Raubfischsperre.
Die Jugendfischer verbleiben ohne Ausnahme bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Mitglieder der Jugendgruppe. Ihre Arbeitspflicht (Punktekarte) bestimmt sich nach der Regelung für Jugendfischer. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten sie die Senioren-Punktekarte.

Rechtsfolgen:
Der Inhaber des Jahreserlaubnisscheines versichert gegenüber dem BFV Bogen als Fischereiberechtigten den Besitz eines gültigen staatlichen Fischereischeines. Der Jahreserlaubnisschein ist nicht übertragbar. Ein Entzug des Fischereischeines nach §§ 8, 10 der Vereinssatzung hat die entschädigungslose Einziehung des Erlaubnisscheines zur Folge.

Fischereiausübung:
Für die Ausübung der Fischerei gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen des Bayrischen Fischereigesetzes (BayFiG) und der zugehörigen Ausführungsverordnung (AVBayFiG) in der jeweils gültigen Fassung, soweit nachfolgend keine anderen Bestimmungen getroffen sind:

  • Der Fischfang mit lebendem Köderfisch ist verboten!
  • Die Anzahl der erlauben Handangeln ist vom Gewässer abhängig und dort nachzulesen.
  • Ist an einem Gewässer der Fischfang mit zwei Handangeln gestattet – Lieblsee, Hornungweiher, Buglau-Weiher –  so darf nur eine davon zum Angeln auf Raubfische verwendet werden.
  • An Gewässern, an denen nur eine einzelne Handangel erlaubt ist, darf im gleichen Gewässer mit einer weiteren Angel auf Köderfische geangelt werden. Als Köderfischangel ist hierbei jedoch ausschließlich eine Stipprute/ Köderfischgerte ohne Angelrolle erlaubt!
  • Es darf jeweils nur 1 Gewässer mit der dort erlaubten Anzahl an Angeln befischt werden. Das gleichzeitige Angeln an mehreren Vereinsgewässern ist untersagt! Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn Vereinsgewässer direkt aneinander grenzen, z.B. die Hütttenweiher.
  • Bei zwei erlaubten Handangeln darf nicht eine dritte Rute als Köderfischangel verwendet werden!
  • Die Ruten dürfen am Ufer nicht weiter als 20 m voneinander entfernt ausgelegt werden und sind ständig zu beaufsichtigen
  • Gefangene und bereits gehälterte Fische dürfen nicht mehr in das Gewässer zurückgesetzt werden.
  • Tote Fische oder Teile von toten Fischen dürfen nicht mehr in das Gewässer eingebracht werden
  • Beim Angeln ist neben dem Fischereischein und dem Fischereierlaubnisschein auch immer das Fangbuch mitzuführen.
  • Jeder gefangene und dem Gewässer endgültig entnommene Fisch ist unverzüglich in das Fangbuch einzutragen.
  • Das Hältern eines Fisches mit der Absicht, diesen nach dem Fang eines größeren wieder zurückzusetzen, ist verboten.
  • Der Fang von Krebsen ist nur mit tierschutzgerechtem Gerät gestattet. Die Schonzeit und das Schonmaß der weiblichen Tiere (01.10. bis 31.07., 12 cm) sind strikt zu beachten.
  • Gewerbsmäßige Veräußerung oder Tausch von Fischen aus dem Vereinsgewässer ist untersagt.
  • Zeigt eine rote Boje im Gewässer an, dass hier vor kurzem Besatzmaßnahmen durchgeführt wurden, ist der Fang von Friedfischen (incl. Forellen) verboten!
    Es darf in diesem Fall auch bei 2 erlaubten Ruten nur mit 1 Rute und ausschließlich auf Raubfische geangelt werden
  • Eisfischen ist aufgrund der damit verbundenen Störung der Winterruhe der Fische verboten!

Sonstiges:

  • Einzelfänge mit mehr als 10 Pfund sind umgehend dem 1. Gewässerwart Harald Madl (Tel. 09422 80250 oder 0170 8651723) oder einem anderen Vorstandsmitglied anzuzeigen.
  • Achtung: Für die Dauer von vereinsinternen Hegefischen sind sämtliche Vereinsgewässer für die Befischung gesperrt!
  • Achtung: Für die Dauer der Arbeitseinsätze sind sämtliche Vereinsgewässer
    von 7.30 bis 12:00 Uhr für den Fischfang gesperrt!

Fangbeschränkungen:

  • Weißfische: Maximal 10 Stück täglich, unabhängig von der Größe und Fischart.
    Dies gilt auch für Köderfische!
  • Salmoniden: 2 Stück täglich insgesamt
  • Von Karpfen/Schleien (incl. Graskarpfen) dürfen täglich 2 Stück gefangen
    werden; entweder 2 Karpfen oder 2 Schleien oder 1 Karpfen und 1 Schleie.
  • Jahresfangbegrenzung für Karpfen: 20 Stück!
  • Raubfische 2 Stück täglich; entweder 2 Hechte oder 2 Zander oder 1 Hecht und 1 Zander.
  • Jahresfangbegrenzung für Raubfische: 10 Stück
  • Müssen untermaßige Fische aufgrund zu tiefem Hakensitz abgeschlagen werden, so müssen sie ebenfalls sofort in das Fangbuch eingetragen werden. Sie sind in vollem Umfang dem zulässigen Tages- und Jahreskontingent zuzurechnen!

Bezirksfischereiverein 1882 e.V. Bogen – Schonzeiten und Schonmaße
Auszug aus
AVBayFiG und BezFiVO für Niederbayern                              BFV 1882 e.V. Bogen

Art                               Schonzeit      Schonmaß                        Schonzeit       Schonmaß

Aal                               01.11.-28.02.     50 cm                          01.11.-28.02.     50 cm

Aitel                             ————           25 cm                          ————           25 cm

Äsche                          01.01.-30.04.     35 cm                          01.01.-30.04.     35 cm

Bachforelle                   01.10.-15.03.     26 cm                          01.10.-15.04.     26 cm

Bachsaibling                 —————-       ——–                            —————-       ——–

Barbe*                         15.04.-15.06.     40 cm                          15.04.-30.06.     40 cm

Edelkrebs (m)               ————           12 cm                          ————-          12 cm

Edelkrebs (w)                01.10.-31.07.     12 cm                          01.10.-31.07.     12 cm

Frauennerfling               ganzjährig!                                           ganzjährig!

Grasfisch, Marmorkarpfen   ——–          ——-                             —————-       70 cm!

Hecht*                          15.02.-31.05.     50 cm                          15.02.-31.05.     60 cm!

Karausche                    ganzjährig!                                           ganzjährig!

Nase                            01.03.-30.04.     30 cm                          01.03.-30.04.     30 cm

Nerfling                        01.03.-30.04.     30 cm                          01.03.-30.04.     30 cm

Regenbogenforelle       15.12.-15.03.     26 cm                          01.10.-15.04.     26 cm

Rutte                            —————–      40 cm                          —————-       40 cm

Schied                         01.03.-30.04.     40 cm                          01.03.-30.04.     40 cm

Schleie                         01.05.-30.06.     26 cm                          01.05.-30.06.     28 cm

Stör                             ganzjährig!                                           ganzjährig!

Karpfen                       —————-       35 cm                          —————        35 cm

Wels                            —————        ———                           —————-       ——–

Zander*                        15.02.-31.05.     50 cm                          15.02.-31.05.     50 cm

Maßgeblich für die Gewässer des BFV 1882 e.V. Bogen sind die Schonmaße und Schonzeiten des Vereins!!! Für nicht gelistete Arten gelten grundsätzlich die gesetzlichen Schonbestimmungen der AVBayFiG und der BezFiVO (*) Niederbayern!

Gefangene Schwarzmeergrundeln sind laut §11 Abs. 8, Satz 2 AVBayFig, dem Gewässer zu entnehmen!